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Quelle
eRecht24 

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Copyright

Wir widersprechen jeder kommerziellen Verwendung und Weitergabe unserer Daten. Die Bildrechte sämtlicher im Blog gezeigter Bilder liegen bei den Autoren. 

Haftung

Die Inhalte dieses Webprojektes wurden sorgfältig geprüft und nach bestem Wissen erstellt. Für die hier dargebotenen Informationen wird kein Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität, Qualität und Richtigkeit erhoben.
Wir können nicht dafür Haften/Garantieren, dass die von uns gezeigten Touren für Biker freigegeben sind. Jeder Leser muss sich selbst davon überzeugen, ob das Biken auf den gezeigten Strecken erlaubt ist. Es kann keine Verantwortung für Schäden übernommen werden, die durch das Vertrauen auf die Inhalte dieser Website oder deren Gebrauch entstehen. Für verlinkte Seiten kann keine Verantwortung übernommen werden.

Die Touren auf Freeride Inc. Austria sind nur für die private Nutzung bestimmt.

Wir geben keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben, da sich die Situation vor Ort durch Naturereignisse oder andere besondere Umstände verändert haben kann und eine Kontrolle jeder einzelnen angebotenen Tour nicht möglich ist; in einem solchen Fall hat der Betroffene eigenverantwortlich entsprechend zu reagieren. Wir
 schließen jegliche Haftung für durch Verwendung dieses Angebots entstandene Schäden, aus.

Die Befahrung der beschriebenen Touren erfolgt immer und ausschließlich auf eigene Gefahr und ist mit den üblichen, beim Aufenthalt in der freien Natur immer vorhandenen Risiken verbunden. Für aus Unfällen oder anderen Schwierigkeiten entstandene Schäden jeder Art, wird keine Haftung übernommen, da die Verantwortung für die Routenauswahl, die Routenfindung im Gelände, die Einschätzung der persönlichen Leistungsfähigkeit und Erfahrung sowie der alpinen Gefahren bei der Unternehmung von Mountainbiketouren oder anderen Radsportarten oder Skisportarten in der Natur und im alpinen Gelände bei jedem Sportler selbst liegt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Wegabschnitte der in diesem Blog beschriebenen Routen einem Fahrverbot unterliegen können oder nur für Fußgänger zugelassen sind. In diesem Fall muss das Bike geschoben werden und wir haften weder für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang noch für aus einer widerrechtlichen Benützung entstehende verwaltungs(straf)-, zivil- oder strafrechtliche Verfolgungen, Schadenersatzleistungen, Forderungen oder Regressansprüchen sowie für weitergehende daraus resultierende (direkte oder indirekte) Schäden oder Verluste.

Wir haften somit bei diesen Routen auch nicht für eine wie immer geartete rechtliche Benützungsbewilligung.

Weiters distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten gelinkter Seiten auf dieser Homepage, wir übernehmen keine Haftung für deren Aussagen und Inhalte und machen diese nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten Links auf externe Seiten.

Hinweise für angebotene Touren & Tourenbeschreibungen

Das Befahren der Routen und die Teilnahme auf unseren angebotenen Ausfahrten erfolgt auf eigene Gefahr. Wir möchten dennoch auf folgende Punkte Hinweisen und Aufklärung betreiben:

1. Im Allgemeinen müssen Sie mit dem Mountainbike mit den typischen Gefahren auf den Strecken rechnen wie zum Beispiel Matsch, Schlaglöcher, Wurzeln, loses Geröll, Äste-Reste u.s.w.

2. Das Fahren mit dem Mountainbike setzt Erfahrung, Fahrkönnen, die richtige Ausrüstung (Helm, Handschuhe, verkehrssicheres Fahrrad) sowie solide Planung voraus.

3. Eltern sollten ihren minderjährigen Nachwuchs noch einmal auf die Gefahren des Mountainbiken hinweisen

Apell an unsere Leser:

Bitte beachtet, dass wir die GPS-Tracks rein zu Eurer Orientierung bereitstellen! Wir können weder für deren Vollständigkeit haften, noch für den Zustand der Wege oder ähnliches! Zudem möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich nicht alle Tracks/Touren als Bikeroute eignen, bei einigen Touren liegt ein absolutes Bikeverbot vor, bitte infortmiert Euch vorab ob Biken auf den von Euch ausgesuchten Wegen erlaubt ist. Die Rechtslage ist in einem ständigen Wandel und so kann es auch vorkommen, dass wir bei einer Tour nicht ausdrücklich erwähnen, dass sich diese im Bikeverbot befindet, da es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eventuell noch nicht so war, ebenso kann es sein, dass Touren zwischenzeitlich erlaubt wurden, die bei uns noch als "im Bikeverbot" aufgeführt sind. Wir müssen in diesem Punkt an Eure Eigenverantwortung appellieren!
Wir stellen Euch diese Touren zur Verfügung, da es sich dabei nach unserem Ermessen, um besonders lohnenswerte Touren handelt, auch wenn die Ein- oder andere Runde eben als Wanderung absolviert werden sollte! Wir selbst sind sowohl zu Fuß als auch mit Bikes oder auf den Skien unterwegs - für uns zählt hauptsächlich die Freude an der Natur und dieses unbeschreibliche Gefühl von Freiheit wenn man am Berg ist!
Bitte behandelt sowohl Eure Mitmenschen, egal ob Biker oder Wanderer, wie auch unsere Natur rücksichtsvoll!!! Wir alle die da draußen unterwegs sind haben doch das selbe Ziel - wir wollen uns wohlfühlen und das geht miteinander eben am besten!!

Bitte haltet Euch unbedingt an die gesetzlichen Vorschriften! Wir fassen diese direkt hier nocheinmal zusammen für Euch:

Im Forstgesetz 1975 wird geregelt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten darf. Fahren und Reiten im Wald sind nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters gestattet.

Betreten und Aufenthalt im Wald
Im Forstgesetz 1975 wird geregelt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten darf. Dazu gibt es einige Ausnahmen wie beispielsweise Wiederbewaldungsflächen oder gesperrte Waldflächen.
Eine darüber hinausgehende Waldbenützung, wie beispielsweise das Fahren (etwa mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern) oder Reiten im Wald, wozu auch die Forststraßen und sonstige Waldwege gehören, sind nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters gestattet.

Forststraßen und Waldwege
Forststraßen und sonstige Waldwege dienen grundsätzlich der Waldbewirtschaftung, wie dem Holztransport. Auf Grund des allgemeinen Betretungsrechts des Waldes gelten diese nichtöffentlichen Wege (Straßen) als Straßen mit öffentlichem (Fußgänger-)Verkehr, sodass für diese die Straßenverkehrsordnung gilt.

Darf man auf Waldwegen oder im freien Waldgelände Mountainbiken?
Das Befahren des Waldes, einschließlich der Forststraßen oder sonstigen Waldwege, mit Fahrrädern (Mountainbikes) bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers oder des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist. Diese Zustimmung kann einzelnen Personen oder auch allgemein, etwa durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, erteilt werden. Dem illegalen Radfahrer drohen Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Klagen.

Wegehalterhaftung bei Forststraßen und sonstigen Waldwegen
Den Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen, trifft die Wegehalterhaftung bei den (privaten) Forststraßen und sonstigen Waldwegen, die der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.

Diese Personen sind aufgrund der Verkehrssicherungspflichten für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges, soweit dessen Herstellung bzw. Instandhaltung nach Art des Weges angemessen und zumutbar ist, verantwortlich. Sie können für alle Schäden haftbar gemacht werden, die aus einem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, mangelhaften Zustand der Straße oder des danebenliegenden Waldes resultieren.

Keine Haftung des Waldeigentümers besteht grundsätzlich dann, wenn die Benützung eines Weges erkennbar unerlaubt erfolgt.

Das Befahren des Waldes abseits von Forststraßen oder sonstigen vom Waldeigentümer ausdrücklich der Allgemeinheit (zum Radfahren) gewidmeten Waldwegen erfolgt hinsichtlich des Zustand des Waldbodens und Bewuchses grundsätzlich auf Risiko des/r Radfahrers/Radfahrerin.

Verwaltungsübertretungen
Wird eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße unzulässiger Weise (mit dem Rad) befahren, ist mit € 730,- oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen. Anderenfalls ist das unbefugte Radfahren im Wald mit bis zu € 150,- zu bestrafen.

Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Radfahren im Wald
Unerlaubtes Befahren von Forststraßen (oder sonstigen Waldflächen) bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holz-transporten) oder Fußgängern.

Vereinbarte „Mountainbikewege“
Auf Initiative des BMLFUW (Lebensministeriums) wurde ein „Vertragsmodell“ entwickelt, wonach auf Grund von Vereinbarungen mit den Waldeigentümern (Wegehaltern) Forststraßen für das Radfahren („Mountainbiking“) freigegeben werden, die (wild-) ökologisch verträglich sind und einen Ausgleich der Interessen der Waldeigentümer und Mountainbiker ermöglichen.

Wo findet man die „offiziellen“ Mountainbikewege?
In den folgenden bundesländerweise aufgelisteten Links finden Sie ausführliche Informationen zu den Mountainbikenetzen und einzelnen Montainbikerouten sowie zu touristischen Einrichtungen.
Seitens des BMLFUW wird angemerkt, dass insbesondere für den Inhalt dieser Internetseiten keine Gewähr geboten werden, dass dort tatsächlich nur jene Radstrecken enthalten sind, die vom Waldeigentümer (Wegehalter) der Allgemeinheit zum Radfahren (Mountainbiken) zur Verfügung gestellt wurden.

Schwierigkeitsgrade bei Mountainbikewegen
Ähnlich wie bei den Schipisten sind auch einige Mountainbikestrecken in Schwierigkeitsgrade unterteilt, die bei der Streckenwahl und Ausrüstung dienlich sein sollen.
Blaue Strecke: leicht
Rote Strecke: mittelschwierig
Schwarze Strecke: schwierig
Singletrail: extrem schwierig


Die neun „FAIR PLAY –Regeln“
Die neun „Fair Play“-Regeln sind praktische Tipps für das Radfahren im Wald. Sie wurden vom BMLFUW (Lebensministerium) in Zusammenarbeit mit den Land- und Forstwirtschafts Betrieben Österreichs und der Österreichischen Bundesforste AG erstellt:

1. Fahre nur auf gekennzeichneten Wegen!
2. Hinterlasse keine Spuren!
3. Halte dein Mountainbike fit!
4. Halte dein Mountainbike unter Kontrolle!
5. Respektiere andere NaturnutzerInnen!
6. Nimm Rücksicht auf Tiere!
7. Handle verantwortungsvoll!
8. Tu dir und der Umwelt was Gutes!
9. Vor Tourbeginn - Gleich kann´s losgehen!

Gesetzliche Grundlagen
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
Forstliche Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 179/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/1997
Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011



Wer wir sind?! 

*draufklicken und Du erfährst mehr ;)



3 Kommentare:

  1. Klasse Blog - ich liebe eure Tourenfotos und Filme :-)
    War als Kind immer mit den Eltern in Brandenberg und/oder im Alpbachtal... Hab gesehen ihr kommt aus Wörgl - ist ja auch da in der Nähe ...
    Weiter so - ich feier euch...
    LG
    Holger

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    1. ooh! vielen dank für den lieben kommentar, das freut uns sehr!

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  2. Halo,
    wie geht es eigentlich Vici nach Ihrem Kreuzbandriss. Ist alles wieder optimal verheilt und Sie kann wieder voll angreide3n auf Ski und Bike.
    Ihr seid ein super Taem und es ist einfach herrlich anzusehen wie Ihr Eure Geräte beherscht.
    Ob Ski Vdeo oder Biken. Eine Augenweide ,technich brilliant und estetiech perfekt, egal wie schwierig das Gelände auch ist. Ich bekomme immer Gänsehaut wen Ihr die Trails im Schotterbett oder Geröll perfekt abfahrt und dann die Trails. Da kann man nur neidlos erblassen.
    Macht weiter So.
    Bernd aus Hagen im Sauerland

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